Die Erbin eines Autors hat dessen Abtretung der Rechte an einer Videospielversion seines Werkes zu Unrecht im Internet öffentlich sinngemäss als ungültig qualifiziert. Das Gericht hat die Gültigkeit dieser vertraglichen Absprache bestätigt. Gleichzeitig beschränkte es sich jedoch auf die Videospielversion und es verwarf Anträge der Zessionarin, welche darüber hinausgingen.