Zwar hat die Inhaberin der Widerspruchsmarke, gegen welche die Nichtgebrauchseinrede der jüngeren Marke «QUANTEDGE (fig.)» geltend gemacht wurde, sich in einer Replik unklar bzw. widersprüchlich ausgedrückt. Das IGE hätte ihr jedoch eine Nachfrist zur Verbesserung der Replik einräumen müssen und durfte die irreführenden Äusserungen nicht einseitig würdigen.