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Schutzwürdigkeit der Fotografie

Die Krux der Fotografie – Werk oder nicht Werk?

Kommentierung
Urheberrecht
Wann kann Fotografie als Werk in Sinne von Art. 2 URG gelten? Ein Abgrenzungsproblem, das mit der Revision des URG behoben werden soll – wird es das? Obwohl das geltende Recht in Art. 2 URG fotografische Werke unter den Werkbegriff subsumiert, gilt in der Praxis ein Zweiklassen-System, indem die Gerichtspraxis zwischen Fotografien mit individuellem Charakter und solchen ohne unterscheidet. Liegt individueller Charakter vor, gelten sie als Werk, das urheberrechtlich geschützt ist, ohne denselben liegt kein Werk und somit kein Schutz vor. Bringt die URG-Revision eine befriedigende Lösung?
Inge Hochreutener
iusNet IGR 26.06.2018