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Schutzwürdigkeit der Fotografie

Die Krux der Fotografie – Werk oder nicht Werk?

Kommentierung
Urheberrecht
Obwohl das geltende Recht in Art. 2 URG fotografische Werke unter den Werkbegriff subsumiert, gilt in der Praxis ein Zweiklassen-System, indem die Gerichtspraxis zwischen Fotografien mit individuellem Charakter, die als Werke urheberrechtlichen Schutz geniessen und solchen ohne individuellen Charakter, die ungeschützt bleiben, unterscheidet. Die aktuelle URG-Revision erkennt das Problem. Bringt sie eine befriedigende Lösung?
Inge Hochreutener
iusNet IGR 26.06.2018