Die Einbettung von mit Erlaubnis des Inhabers von Urheberrechten auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemachten Werken in die Webseite eines Dritten mittels der Framing-Technik unterliegt den allenfalls durch den Rechteinhaber verlangten technischen Schutzmassnahmen gegen Framing; denn im Falle eines solchen Vorbehalts liegt eine erneute öffentliche Wiedergabe vor.