Eine pauschale Berufung auf Preisempfehlungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive mit der Behauptung, diese entsprächen den Marktpreisen, geht im Rahmen der Schadensbemessung nach Art. 42 Abs. 2 OR bei Urheberrechtsverletzungen fehl. Der Anspruch, der Tarif «Bildrechte» von Pro Litteris sei zu berücksichtigen, wurde aus prozessualrechtlichen Gründen nicht behandelt.