Das BGer bestätigt, den Beklagten sei keine Böswilligkeit (als Haftungsvoraussetzung) für Ansprüche nach Art. 423 oder 41 OR nachzuweisen. Demgegenüber hatte der Urheber der «Feuerringe» gestützt auf Art. 62 OR – in Analogie zu einer Lizenz – das Recht auf Überlassung von Erlösen aus dem Verkauf problematischer Produkte, weil das Bereicherungsrecht kein Verschulden voraussetzt.
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann sich nicht einfach dadurch der Haftung entziehen, dass er eines seiner Familienmitglieder nennt, welches Zugang zum gleichen Internetanschluss hatte.