Das Zeichen «SWISS+CLUSIV» erweist sich unter dem Aspekt des Rotkreuzgesetzes als zulässig, weil in der Abgrenzung zum Schweizerkreuz Letzteres überwiegt. Dies trifft auf «SWISS+CLUSIV (fig.)» umso mehr zu, als dort der Bezug zum Schweizerkreuz durch den farblichen Zusammenhang zwischen «SWISS» und der linken Hälfte des «+» noch verstärkt wird.