iusNet Intellectual Property

Schulthess Logo

Intellectual Property > Stichwortverzeichnis > Reprografieentschädigung

Reprografieentschädigung

Kopiervergütung gemäss GT8 und GT9

Fachbeitrag

Bundesgerichtsurteile vom 17. April 2020 zum urheberrechtlichen Massengeschäft

Art. 59 Abs. 3 URG dient der Rechtssicherheit. Er bezieht sich auf die Tarife als solche und im Ganzen, d. h. auch auf die Modalitäten ihrer Anwendung, z. B. auf die Meldung bzw. Auskunftserteilung oder Abrechnung und die vergütungsbezogenen Vorschriften der Tarife. Tarifvorschriften können Art. 51 Abs. 1 URG konkre­tisieren. Fehlende Kooperation und eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Nutzer können Sanktionen nach sich ziehen. Diese schaffen keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche.
sic! 9/2020