Entgegen auch anderer Auffassungen bestätigt das BGer, dass eine vertraglich vereinbarte Befugnis zu Gunsten eines Dritten, ein Zeichen zu verwenden, sich gegen den grundsätzlichen Schutz des ursprünglichen Markeninhabers gemäss Art. 3 MSchG durchsetzt, sofern dies auf dem zivilgerichtlichen Weg geltend gemacht wird. Dabei liegt ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse vor, wenn die entsprechenden Abmachungen Unsicherheiten entstehen lassen.