Masst sich ein Vermieter aufgrund einer seitens der Mieterschaft geltend gemachten nichtigen Vertragsabrede mit dem Mieter an, einen durch diesen verwendeten Namen im Rahmen mehrerer Marken im Markenregister eintragen zu lassen, hält sich das Bundesgericht vorab an die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Entsprechend gelangt auch das Bundesgericht zum Schluss, die fragliche Abrede sei nichtig, weshalb die Markeneintragung sich als Anmassung des Vermieters erweise. Die Anweisung zur Löschung der betroffenen Markeneintragungen sei dementsprechend zu Recht erfolgt. Dabei verzichtet das Bundesgericht auf eine nähere Prüfung, ob es sich um einen absoluten Ausschlussgrund nach Art. 2 MSchG oder einen relativen Ausschlussgrund nach Art. 3 MSchG handelt.