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Zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe

Fachbeitrag
Durch neue, schnell voranschreitende technische Entwicklungen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe in jüngerer Zeit entscheidend beeinflusst worden. Diese tech­nischen Neuerungen bedingen eine Anpassung des Urheberrechts, sodass das Recht der öffentlichen ­Wiedergabe in der Vergangenheit wie auch jüngst wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher nationaler, aber auch europäischer Rechtsprechung war. In einer kasuistischen Rechtsprechung hat der EuGH den Begriff der öffentlichen Wiedergabe als zweigliedriges Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Anhand der einschlä­gigen Urteile werden in diesem Beitrag die vom Gericht entwickelten Tatbestandsmerkmale dargestellt. Die Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe ist jedoch vielfältiger Kritik ausgesetzt. Auf diese wird hier ebenfalls eingegangen, zunächst in der Gesamtschau und dann bezogen auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale.
sic! 9/2020

EuGH: Fotografie auf Website verletzt Recht der öffentlichen Wiedergabe

Fachbeitrag

Urteil des EuGH vom 7. August 2018, Rechtssache C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen gegen Dirk Renckhoff

Das Einstellen einer Fotografie auf einer Website ist eine öffentliche Wiedergabe und setzt deshalb die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers voraus. Dies selbst dann, wenn die Fotografie zuvor mit dessen Zustimmung und ohne Downloadschutz auf einer anderen Website zugänglich gemacht worden ist. Eine Selbstverständlichkeit – sollte man meinen. Die Art und Weise, wie der EuGH den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe in jüngerer Vergangenheit umrissen hatte, hat den BGH aber bewogen, diesen Sachverhalt den Richtern in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach einer gerafften Darstellung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (I.) folgt eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der wichtigsten Aussagen des hier vorgestellten «Renckhoff»-Urteils (II.). Abschliessend wird aufgezeigt, wie der Fall nach schweizerischem Recht zu entscheiden wäre (III.).
sic! 7-8/2019

BestWater: Der EuGH auf blinder Fahrt in trüben Gewässern

Fachbeitrag

EuGH – BestWater International GmbH vs. Michael Mebes und Stefan Potsch, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), Beschluss des EuGH vom 21. Oktober 2014, Rs. C-348/13

Nach dem EuGH ergibt sich die Antwort auf die Vorlagefrage im vorliegenden Verfahren aus der blossen Anwendung der im Svensson-Entscheid begründeten Rechtsprechung zum Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke durch das Setzen von Links. In tatsächlicher Hinsicht bestehen allerdings zentrale Unterschiede. Während im Svensson-Entscheid die urheberrechtliche Bedeutung von «anklickbaren Links» zu beurteilen war, geht es im vorliegenden Verfahren um sog. Framing und Inline Linking, bei welchen fremde Inhalte auf einer Website eingebettet und dem Benutzer der Website ty­pischerweise ohne Anklicken eines Links angezeigt werden. Entgegen der Einschätzung des EuGH ist der vorliegende Entscheid damit nicht eine ­blosse Anwendung, sondern eine massgebliche Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung. Die mit diesem Entscheid geschaffene Rechtslage erscheint dabei als problematisch, weil damit urheberrechtlich geschützte Werke, die auf einer beliebigen Website frei zugänglich sind, auch auf jeder anderen Website zugänglich gemacht werden dürfen. Eine derartige Weiterentwicklung der Rechtslage hätte der EuGH zumindest näher begründen müssen.
sic! 12/2015