Mit Blick auf andere Mitbewerber als «OTTO’S» kann sich die OTTO-Gruppe auf die zeitliche Priorität ihrer Zeichen berufen. Im Verhältnis zu «OTTO’S» muss sie sich eine missbräuchlich verzögerte Berufung auf eine Rechtsverletzung vorwerfen lassen, da sie den Gebrauch des jüngeren Zeichens nicht nur duldete, sondern ausdrücklich darauf verzichtete, ihre Markenrechte geltend zu machen. Hinsichtlich des unlauterer Wettbewerbsrecht hat die Vorinstanz ihre Prüfungskriterien zu Unrecht eingeschränkt.