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Markennutzung

Änderungen betreffend Markennutzung im Verhältnis Deutschland - Schweiz ab Juni 2022

Kommentierung
Markenrecht
Mit Note vom 30. April 2021 kündigte Deutschland das Übereinkommen CH/D mit Wirkung zum 31. Mai 2022. Ab dem 01. Juni 2022 können sich Markeninhaber in Deutschland und der Schweiz nicht mehr auf die Benutzungsfiktion des Übereinkommens CH/D berufen. Mit der Kündigung des Übereinkommens CH/D wird das Territorialitätsprinzip im Markenrecht betont. Für altrechtliche Fälle behalten das Übereinkommen CH/D und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.S. Prosegur zumindest vorübergehend Bedeutung.
Brigitte Bieler
iusNet IP 24.04.2022

Da steh’ ich nun, ich armer Tor – offengebliebene Frage der Benutzung von Marken durch Amazon bei Angeboten Dritter auf «Amazon Marketplace» und «Versand durch Amazon»

Fachbeitrag
Um im Internet Produkte zu verkaufen, nutzen zahlreiche Verkäufer Dienstleistungen Dritter, sei es etwa für die Schaltung von Werbung, für die Abwicklung oder für den Marktauftritt als solchen, also als Marktplatz oder als Handelsplattform. ­Verletzt nun die Kennzeichnung eines so angebotenen Produkts Markenrechte, beispielsweise weil es ausserhalb der EU in Verkehr gebracht wurde und damit die EU-weite Erschöpfung noch nicht eingetreten ist, ist evident, dass der Verkäufer selbst markenrechtlich belangt werden kann.
sic! 11/2020