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«BAULOG» ist mit Bezug auf «LOGBAU» als Firma, Domainname und Logo widerrechtlich

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Das BGer schliesst sich im Ergebnis den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Firma der Beklagten gegen die obligationenrechtlichen Vorgaben verstosse sowie ihr Domainname samt Logo lauterkeitsrechtlich unzulässig seien; denn alle drei dieser Auftritte im Publikum schüfen eine Verwechslungsgefahr mit Firma, Domainnamen und Logo der Klägerin.
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