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Kopiervergütung

Kopiervergütung gemäss GT8 und GT9

Fachbeitrag

Bundesgerichtsurteile vom 17. April 2020 zum urheberrechtlichen Massengeschäft

Art. 59 Abs. 3 URG dient der Rechtssicherheit. Er bezieht sich auf die Tarife als solche und im Ganzen, d. h. auch auf die Modalitäten ihrer Anwendung, z. B. auf die Meldung bzw. Auskunftserteilung oder Abrechnung und die vergütungsbezogenen Vorschriften der Tarife. Tarifvorschriften können Art. 51 Abs. 1 URG konkre­tisieren. Fehlende Kooperation und eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Nutzer können Sanktionen nach sich ziehen. Diese schaffen keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche.
sic! 9/2020

Einblick ins urheberrechtliche Masseninkasso

Fachbeitrag

Eine Replik auf Andreas Schneuwly, Praxis der kollektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand, sic! 2017, 599 ff.

In seinem Beitrag beleuchtet Schneuwly die Praxis von ProLitteris zur Durchsetzung der betrieblichen Kopiervergütungen kritisch. Damit stellt er sich gegen den Willen des Gesetzgebers, gegen grosse Teile der Literatur und gegen die weitgehende Bestätigung dieser Praxis durch kantonale Gerichte und das Bundes­gericht. Er hält es für problematisch, die tariflich vorgesehenen Kon­se­quenzen bei ­fehlender Mitwirkung der Nutzerseite mit dem Grundsatz einer geordneten und wirtschaft­lichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 1 URG) zu rechtfertigen.
sic! 12/2019