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komplexes Erzeugnis

Ausführungen zu «Sichtbarkeit» sowie «bestimmungsgemässe Verwendung» als Voraussetzungen für den Designschutz

Rechtsprechung
Markenrecht
Der Designschutz für ein Bauelement, das in ein Erzeugnis eingefügt wird (vorliegend ein bestimmtes Erscheinungsbild der Unterseite von Fahrrad- oder Motorradsätteln), setzt voraus, dass das Element nach seiner Einfügung bei der bestimmungsgemässen Verwendung des Erzeugnisses für Endbenutzer oder aussenstehende Beobachter im Rahmen seiner typischen Funktionen sichtbar bleibt. Ausgenommen sind gemäss der Designschutzrichtlinie die Instandhaltung, Wartung oder Reparatur des Objekts.
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