Inbes. die Frage, ob «Computersoftware» als genügend klarer und eindeutiger Begriff des Produkteverzeichnisses gilt, wurde nicht beantwortet, weil Mängel in der Produkteumschreibung ohnehin nicht als Grund für Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Zeichens wirken können; denn die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen enthalten abschliessende Aufzählungen. Indessen erklärt das Gericht, dass bösgläubiges Handeln mit Bezug auf die Absicht, das Zeichen zu benützen, Nichtigkeit bewirken kann.