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Inländischer Gebrauch

Bundesverwaltungsgericht verwehrt eine nachträgliche Beschwerdebegründung und lässt sich auch von einem Affidavit ohne zusätzlich taugliche Gebrauchsbelege nicht überzeugen

Kommentierung
Markenrecht
Im Schweizer Widerspruchsverfahren reicht anders als teilweise im Ausland die Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung (Affidavit) der Widersprechenden nicht aus, um die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen, weshalb es in jedem Fall ratsam ist, über das als blosse Parteibehauptung gewürdigte Affidavit hinaus zusätzliche, ergänzende Gebrauchsbelege mit Schweiz-Bezug (Wertschöpfung im Inland) einzureichen.
Fabio Versolatto
iusNet IP 30.08.2021

Die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke «E*trade (fig.)» gegenüber «e trader (fig.)» setzt sich (u.a) wegen Nichteintretens auf die Beschwerde der Widersprechenden definitiv durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Nichteintreten auf die Beschwerde zum Thema Nichtgebrauch aus dem Grunde, dass die Beschwerde selber ungenügend begründet war. Dabei sind insbes. die im Rahmen eines obiter dictum gelieferten grundsätzlichen Hinweise bzw. Kriterien bezüglich des inländischen Markengebrauchs im Zusammenhang mit dem Internet von Interesse. So muss insofern ein direkter Zusammenhang mit der Schweiz bestehen, als der Internetauftritt hier eine ernsthafte Nachfrage auszulösen vermag.
iusNet IP 23.08.2021