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gewerbsmässige Gehilfenschaft

Die RapidShare AG und ihre Verantwortlichen verstiessen mit ihrem Geschäftsmodell gegen das URG

Rechtsprechung
Urheberrecht
Das Geschäftsmodell von RapidShare AG war klar auf den Download und das massenhafte Verbreiten von Dateien ausgerichtet. Gleichzeitig waren ihre Massnahmen gegen urheberrechtsverletzende Nutzungen ihres Angebots offensichtlich unzureichend; denn sie konnten nicht verhindern, dass bereits abgemahnte Werke schon kurz darauf erneut in erheblichem Umfang über ihre Plattform zugänglich waren. Dabei zog das Gericht auch eine Analogie zu Art. 6 GwG.
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