Das Geschäftsmodell von RapidShare AG war klar auf den Download und das massenhafte Verbreiten von Dateien ausgerichtet. Gleichzeitig waren ihre Massnahmen gegen urheberrechtsverletzende Nutzungen ihres Angebots offensichtlich unzureichend; denn sie konnten nicht verhindern, dass bereits abgemahnte Werke schon kurz darauf erneut in erheblichem Umfang über ihre Plattform zugänglich waren. Dabei zog das Gericht auch eine Analogie zu Art. 6 GwG.