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Geruchsmarke

«Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen» ist nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Nach Auffassung des Gerichts erfüllt die Beschreibung gemäss Eintragungsgesuch die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen nicht; denn die Behörden und das Publikum können gestützt darauf den Gegenstand des Markenschutzes nicht klar und eindeutig bestimmen. U.a. der Geruch der in der Darstellung bzw. Beschreibung des Zeichens erwähnten Art von Honig ist bei jeder Ernte unterschiedlich. Des weiteren ist Formulierung «kräftig-aromatisch herben Geruch» nicht klar und eindeutig bestimmt.
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