Mit seinem Entscheid B-6675/2016 vom 19. Juni 2019 in Sachen «Gerflor / Gerflor Theflooringroup / Gemfloor» ändert das BVGer seine Praxis in Bezug auf die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 MSchV. Demnach kann der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke im Rahmen seiner ersten Stellungnahme im Widerspruchsverfahren auch dann geltend machen, wenn die Karenzfrist dieser Marke noch gar nicht abgelaufen ist.