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Freihaltungsbedürftigkeit

Das Zeichen „HAMILTON“ ist als Marke eintragungsfähig

Rechtsprechung
Das Zeichen „HAMILTON“ ist für die geltend gemachten Klassen als Name oder Fantasiebezeichnung zu qualifizieren; denn die gleichnamigen Städte sind in der Schweiz bzw. bei den betroffenen massgebenden Verkehrskreisen weitgehend unbekannt. Entsprechend fehlt es bei der Marke „HAMILTON“ an einer schädlichen Herkunftsangabe (bzw. der Erweckung einer Herkunftsangabe) und damit auch an einem Freihaltebedürfnis. Die nötige Unterscheidungskraft ist gegeben.
iusNet IGR 19.08.2018