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Export

Der Zeichengebrauch in der Schweiz vor der konkreten Fünfjahresfrist ist für den Exportgebrauch nicht schädlich

Rechtsprechung
Markenrecht
Entgegen dem IGE bestätigt (auch) das BGer, dass die Verwendung der betroffenen Zeichen in der fraglichen Fünfjahresfrist für Uhrenverkäufe (ca. 60 Stück zu mehreren tausend Franken) im asiatischen Raum die Voraussetzungen des Gebrauchs für den Export erfüllte. Die Zeichenverwendung für den Schweizer Markt, jedoch vor der relevanten Zeitperiode, wirkt nicht schädlich. Der Gebrauch gilt jedoch nur für Uhren an sich und nicht für Bestandteile solcher Produkte.
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