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Eigengebrauch betr. veröffentliche Werke

Fehlende Belangbarkeit als «Access Provider» für Tätigkeiten der «Hoster/Uploader» oder für das Verhalten der «User»

Rechtsprechung
Urheberrecht
Als «Access Provider» ist die Swisscom nicht dafür haftbar, dass die Benützer des Internets auch auf illegale Weise Filme konsumieren. Was diese Benützer betrifft, handelt es sich um straffreien Eigengebrauch, mithin von vornherein kein rechtswidriges Verhalten, an welchem die Swisscom beteiligt wäre. Aber auch das illegale Verhalten auf Seite der «Hoster/Uploader» ist für die Swisscom irrelevant, weil Letztere lediglich Zugang zum weltweiten Internet ermöglicht.
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