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Eigenart

Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart

Rechtsprechung
Designrecht
Entgegen der Vorinstanz qualifiziert das Gericht das angefochtene Design als ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne der verlangten Eigenart. Im Vordergrund steht dabei die besondere Fokussierung der Benützer auf die betroffenen Tür- oder Fensterfallen einschliesslich deren Berührung mit der Hand. Als wesentlich fällt auch ins Gewicht, dass die fraglichen Produkte dank gerundeter Linien einen besonderen Benützungskomfort bewirken.
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