Entgegen der Vorinstanz qualifiziert das Gericht das angefochtene Design als ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne der verlangten Eigenart. Im Vordergrund steht dabei die besondere Fokussierung der Benützer auf die betroffenen Tür- oder Fensterfallen einschliesslich deren Berührung mit der Hand. Als wesentlich fällt auch ins Gewicht, dass die fraglichen Produkte dank gerundeter Linien einen besonderen Benützungskomfort bewirken.