Das EUG bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die als Marke verwendeten Abbildungen eines Moonboots unter Beanspruchung von Schuhen samt Bestandteilen dieser Waren die für einen Markenschutz verlangte Unterscheidungskraft nicht zu schaffen vermögen; denn es trifft nicht nur zu, dass analoge Produkte auf dem Markt zu finden sind, sondern es ist offenkundig, dass die fragliche dreidimensionale Marke mit den allgemein üblichen Formen von Après-Ski-Stiefeln übereinstimmt.