Die nationalrechtlichen Regeln über die Beweislast für Verletzungen von Urheberrecht dürfen nicht dazu führen, dass wirksame und abschreckende Sanktionen gegen Zuwiderhandlungen verunmöglicht werden. Sofern dem Rechteinhaber kein anderer wirksamer Rechtsbehelf offensteht, kann der Inhaber eines Internetanschlusses sich einer möglichen Haftung nicht einfach dadurch entziehen, dass er ein Familienmitglied nennt, welches Zugang zum gleichen Internetanschluss hatte, ohne dazu Einzelheiten mitzuteilen.