Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig Rechtsprechung Markenrecht B-6304/2016 Bundesverwaltungsgericht Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig (B-6304/2016 v. 24.7.2018) Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung. iusNet IGR 10.11.2018 Weiterlesen über Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig