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Ausstattungsmerkmale

Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren (Teile der Klasse 14 sowie Waren der Klasse 28) erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung (Form, Motiv; dreidimensionale Ausstattung) und somit dem Gemeingut zugehörend, ohne dass hier die Frage der Verkehrsdurchsetzung oder die allfällige Bekanntheit der Marke zu prüfen war.
iusNet IGR 10.11.2018