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Arbeitnehmerdesign

Das betroffene Design kann durch die Klägerin gegenüber der Beauftragten mangels genügenden Nachweises einer Berechtigung nicht beansprucht werden

Rechtsprechung
Designrecht
Zwar gibt es per Analogie Verbindungen zwischen dem Arbeitnehmerdesign und Tätigkeiten (auch) im Auftragsverhältnis. Die Designschöpfung muss jedoch in Ausübung einer sachlich vertragsgemässen Tätigkeit des Beauftragten erfolgt sein, wobei zu beachten ist, dass Beauftragte stets selbständig arbeiten. Im vorliegenden Fall hat es die Klägerin versäumt, einen relevanten Nachweis zu erbringen, dass die Designerin durch entsprechende Abmachungen – einschliesslich Verfügungsgeschäft – ihre Arbeit nicht als eigene schützen lassen durfte.
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