Gemäss dem Bundesgericht wird das Zeichen APPLE aufgrund des notorisch überragenden Bekanntheitsgrads als eine der bekanntesten Marken der Welt in erster Linie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht (mehr) i.S.v. «Apfel» verstanden. Somit sei das Zeichen (auch) für die Waren der Klassen 14 und 28 originär unterscheidungskräftig und zum Markenschutz zuzulassen.