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Alternativen durch Zivil- oder Strafverfahren

Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit

Kommentierung
Markenrecht
Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft (eines Wortzeichens) das aktuelle tatsächliche Verständnis des Zeichens relevant sei. Dieses stimme in «ausserordentlichen Ausnahmefällen» nicht (mehr) mit der lexikalischen Bedeutung des Zeichens überein. In Bezug auf das Zeichen APPLE habe ein Bedeutungswandel stattgefunden. Da dem Zeichen APPLE ein notorisch überragender Bekanntheitsgrad zukomme (als eine der bekanntesten Marken der Welt und eine allgemein bekannte Firmenbezeichnung), werde das Zeichen (nunmehr) in erster Linie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht i.S.v. «Apfel» verstanden. Somit sei das Zeichen originär unterscheidungskräftig.
Matthias Steinlin
iusNet IP 24.08.2019

Die Marke «j (fig.)» erweist sich gegenüber den Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» als schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Bildmarke «j (fig.)» im Vergleich zu den Widerspruchs-Bildmarken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» derselben Inhaberin als schutzfähig durch. Dabei betont das Gericht die Unterschiedlichkeit im Gesamteindruck zwischen den Widerspruchsmarken und der angefochtenen Marke, obschon Warengleichheit und Zeichenähnlichkeit vorhanden sind.
iusNet IP 07.04.2019