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Alternativen durch Zivil- oder Strafverfahren

Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit

Kommentierung
Markenrecht
Gemäss dem Bundesgericht wird das Zeichen APPLE aufgrund des notorisch überragenden Bekanntheitsgrads als eine der bekanntesten Marken der Welt in erster Linie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht (mehr) i.S.v. «Apfel» verstanden. Somit sei das Zeichen (auch) für die Waren der Klassen 14 und 28 originär unterscheidungskräftig und zum Markenschutz zuzulassen.
Matthias Steinlin
iusNet IP 24.08.2019

Die Marke «j (fig.)» erweist sich gegenüber den Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» als schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Marke «j (fig.)» im Vergleich zu den Widerspruchsmarken Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» derselben Inhaberin als schutzfähig durch.
iusNet IP 07.04.2019