Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Es setzt dabei allerdings nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates. Dass die Beschränkung des Kreises der einsichtsberechtigten Personen vor Veröffentlichung der Offenlegungsschrift in Art. 90 Abs. 1 lit. a-c Patentverordnung gegen Art. 65 Abs. 2 PatG verstossen oder sonst gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan und ist auch nicht ersichtlich.