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Äquivalenz

Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – und überhaupt keine Äquivalenz

Kommentierung
Patentrecht
Keine Prüfung auf Nachahmung (Äquivalenz) ohne entsprechendes Parteivorbringen? Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – keine Prüfung auf Nachahmung gemäss Art 66 Abs. 1 lit. a PatG im Sinne von Äquivalenz nach Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ («Auslegungsprotokoll») ohne entsprechendes Parteivorbringen?
Thomas Körner
iusNet IP 28.01.2024

Zur dritten Äquivalenzfrage

Fachbeitrag
Patentrecht
Eine Patentverletzung liegt nicht nur vor, wenn beim Verletzungsgegenstand sämtliche Anspruchsmerkmale wortsinngemäss erfüllt sind, sondern auch, wenn ein Dritter den patentierten Gegenstand nachahmt. Der Schutzbereich wird dabei über den Anspruchswortlaut hinaus erweitert. Das Bundesgericht hat kürzlich die Praxis des Bundespatentgerichts bestätigt, dass zur Überprüfung, ob eine Nachahmung vorliegt, insgesamt drei Fragen zu stellen sind. Verneint ein Gericht mindestens eine der drei Fragen, liegt keine widerrechtliche Nachahmung vor. Die dritte Frage berücksichtigt den Aspekt der Rechtssicherheit. Denn Dritte müssen ohne unzumutbaren Aufwand beim Studium des Patents erkennen können, was erlaubt ist und was nicht. Der Beitrag untersucht die gerichtliche Anwendung der dritten Frage in der Schweiz und zieht einen Vergleich mit der Rechtsprechung aus Deutschland.
sic! 05/2017