Das fragliche Zeichen erweist sich als nicht eintragungsfähig, weil seine wesentlichen Merkmale dem entsprechen, was zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Daran ändert auch die Frage nichts, ob die Kombination der einzelnen Gestaltungselemente dem Behältnis einen gewissen ästhetischen Gesamtwert vermittelt.