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«atrimos immobilien gmbh» ist im Verhältnis zu «altrimo ag» sowohl firmen- als auch lauterkeitsrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

«atrimos immobilien gmbh» ist im Verhältnis zu «altrimo ag» sowohl firmen- als auch lauterkeitsrechtlich zulässig

Die Klage der « altrimo ag» gegen die «atrimos immobilien gmbH» wird abgewiesen. Zwar bestehen gewisse Überschneidungen der betroffenen Geschäftsfelder. Indessen liegen auf beiden Seiten kennzeichungsstarke Fantasieelemente vor, weshalb firmenrechtlich keine Verwechslungsgefahr besteht. Auch die tatsächlich verwendeten Logos sprachen nicht für einen (lauterkeitsrechtlichen) Verstoss.
iusNet IP 29.09.2019

Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr

Die «Pachmann Rechtsanswälte AG» opponierte gegenüber der «Bachmann Rechtanwälte AG» gegen deren Verwendung des Namens «Bachmann» mit firmenrechtlichen, markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Argumenten. Das Bundesgericht widerlegte dieselben, u.a. weil «Bachmann» ein Familienname sei und weil vorliegend eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
iusNet IGR 16.12.2018

Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.

Rechtsprechung
Markenrecht
Urheberrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.

Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist wegen Verwechslungsgefahr mit Marken des WWF für die beanspruchten Produkte als nichtig zu qualifizieren. Ebenfalls wegen Verwechslungsgefahr hat die Beklagte auch die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der durch die Beklagte benutzten Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.
iusNet IGR 26.11.2018

Voraussetzungen des Markeneintrags für Nutzungsberechtigte gemäss Art. 4 MSchG

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht

Voraussetzungen des Markeneintrags für Nutzungsberechtigte gemäss Art. 4 MSchG

Art. 4 MSchG setzt für das Recht des Nutzungsberechtigten auf Markeneintrag einen nachweisbaren Vertrag voraus, der zwischen dem wirklichen und dem angemassten Inhaber der Marke bestanden hat und noch besteht und der die Wahrung der geschäftlichen Interessen des Geschäftsherrn sowie eine Ermächtigung zum Gebrauch der fremden Marke zum Inhalt hat.
iusNet IGR 26.06.2018

«OTTO’S» setzt sich gegen die Markt-Ausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe teilweise durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

«OTTO’S» setzt sich gegen die Markt-Ausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe teilweise durch

Grundsätzlich kann sich die deutsche OTTO-Gruppe auf die zeitliche Priorität ihrer Zeichen berufen. Indessen hat sie sich im Verhältnis zur Otto’s AG eine missbräuchlich verzögerte Berufung auf eine Rechtsverletzung vorwerfen zu lassen, da sie den Gebrauch des jüngeren Zeichens nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich darauf verzichtet hat, ihre prioritären Markenrechte geltend zu machen.
iusNet IP 24.08.2019

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