Im Immaterialgüterrecht besteht die spezielle Situation, dass Rechtsanwaltskanzleien für ihre Mandanten weltweit Korrespondenzanwälte beauftragen müssen. Hier finden zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte statt. Die durch den Mandanten erteilte Bevollmächtigung der Rechtsanwaltskanzlei respektive des Rechtsanwalts und die (Weiter-)Beauftragung der ausländischen Kanzlei durch die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei. Es gilt diese Rechtsgeschäfte strikt zu trennen, namentlich die Bevollmächtigung einerseits und die nachrangige Auftragserteilung andererseits.