Die durch die Aa__ Inc. (Klägerin) geltend gemachten Ansprüche auf die Zeichen «GLUBSCHI» sowie «GLUBSCHIS» der Beklagten dringen vor BGer – entgegen der Vorinstanz – nicht durch. Dies gilt sowohl für die Argumentation mit Lauterkeitsrecht als betreffend die vorgebrachten markenrechtlichen Gründe (Art. 4 MSchG / Stichwort: Agentenmarke).
Namensrechtlich unterscheidet sich der Domain-Name «rspsa» gemäss ausführlicher Begründung durch das BGer genügend von «RSP Rail Service Partner SA». Hinsichtlich der weiteren Themen der Beschwerde (Firmenrecht, UWG sowie rechtliches Gehör) übernimmt das Gericht ohne weiteres die Argumentation der Vorinstanz, was zur Abweisung sämtlicher Beschwerdeanträge führt.
Beethoven’s 10., eine mittels KI vollendete Symphonie, der „Next Rembrandt“, ein vom Computer geschaffenes Gemälde, zwei Entscheide aus dem chinesischen Recht zur Frage, ob ein durch KI geschaffenes Werk urheberrechtlichen Schutz geniessen kann. Inwieweit vermöchten die urheberrechtlichen Bestimmungen zu fotografischen Werken einen Lösungsansatz zu bieten?
«VALS» in einem Prospekt für in der Schweiz vertriebene französische Keramikplatten wirkt nur als irreführende Herkunftsangabe nach MSchG, wenn der Gesamteindruck des Prospekts als Hinweis auf Produkte aus Vals wirkt oder als Irreführung nach UWG, wenn der Gesamteindruck des Prospekts bezüglich Eigenschaften der Produkte oder durch unzulässige Anlehnungen an Konkurrenzprodukte irreführend wirkt.
Die Klage der « altrimo ag» gegen die «atrimos immobilien gmbH» wird abgewiesen. Zwar bestehen gewisse Überschneidungen der betroffenen Geschäftsfelder. Indessen liegen auf beiden Seiten kennzeichungsstarke Fantasieelemente vor, weshalb firmenrechtlich keine Verwechslungsgefahr besteht. Auch die tatsächlich verwendeten Logos sprachen nicht für einen (lauterkeitsrechtlichen) Verstoss.
Die «Pachmann Rechtsanswälte AG» opponierte gegenüber der «Bachmann Rechtanwälte AG» gegen deren Verwendung des Namens «Bachmann» mit firmenrechtlichen, markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Argumenten. Das Bundesgericht widerlegte dieselben, u.a. weil «Bachmann» ein Familienname sei und weil vorliegend eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
«Personalisierung» ist zu einem neuen Schlagwort in der modernen Online-Medien- und -Unterhaltungsindustriewelt herangewachsen. Neue technologische Rahmenbedingungen ermöglichen die im Voraus getroffene Abstimmung medialer Inhalte mit mutmasslichen Empfängerbedürfnissen. Das Phänomen ist in der Medienlandschaft insofern neu, als klassische Medien bislang eine an die Allgemeinheit gerichtete Massenkommunikation erbrachten. Massschneiderung von Inhalten auf unterschiedliche Empfänger widerspricht aber diesem Konzept und wirft neue rechtliche Fragen auf.
Der vorliegende Diskussionsbeitrag untersucht Personalisierung als neues Phänomen anhand diverser neuer Geschäftsmodelle in der modernen Medien- und Unterhaltungsbranche. Dabei werden zuerst ökonomische und soziologische Faktoren der Personalisierung erörtert («Personalisierungsfaktoren»). In einem zweiten Schritt werden vier der wichtigsten Wirkungsebenen der Personalisierung anhand praktischer Beispiele illustriert: a) das persönliche Gerät, b) der personalisierte Inhalt, c) interaktiv-persönliche Medienangebote und schliesslich d) das persönliche Smart Home, die sich wohl am nähesten in der Privatsphäre von Kunden befindende Personalisierungsstation. Jedes Beispiel beschlägt verschiedene rechtliche Anwendungsfelder. In einem dritten Schritt werden diese überblicksweise analysiert und vertieft, insbesondere Aspekte des Datenschutzrechts und des Lauterkeitsrechts.
Gedanken zum Entscheid «Evans v. Building Materials Corporation of America» des U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit vom 5. Juni 2017
m Entscheid «Evans» war zu beurteilen, ob eine Schiedsklausel in einem Vertrag auch auf ausservertragliche Ansprüche Anwendung findet, welche auf Handlungen nach Vertragsbeendigung beruhen. Dieser Beitrag nimmt den Entscheid zum Anlass, auf den zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich einer Schiedsklausel im Kontext von immaterialgüter- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen einzugehen.