«TASTY ALOE VERA (fig.)» ist für die betroffenen Produkte (diverse Trinkpräparate) nicht unterscheidungskräftig
Das Gericht bestätigt die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens. Es wirkt für die beanspruchten Waren des täglichen Gebrauchs (Biere, Mineralwässer etc.) anpreisend («tasty») sowie beschreibend im Sinne des Hinweises auf einen Hauptbestandteil (Aloe Vera) der betroffenen Produkte.
«QUEEN ALOE VERA» wirkt für Mineralwässer irreführend
Das BVGer bestätigt die irreführende Wirkung von «QUEEN ALOE VERA», weil die massgebenden Verkehrskreise unter den beanspruchten Mineralwässern («eaux minérales») im Zusammenhang mit dem fraglichen Zeichen Getränke ohne Aloe Vera verstehen mit der Folge, dass die Marke für diese Produkte in jedem Fall eine unrichtige Angabe enthält.
Dem betroffenen Hörzeichen (Motorengeräusch) von Porsche fehlt die Unterscheidungskraft
Das aus einer anschwellenden Tonfolge mit lautlosem Anfang und Ende bestehende Zeichen erweist sich als banal und ohne Unterscheidungskraft, weil die massgebenden Verkehrskreise es mit einer Funktion von Fahrzeugen in Verbindung bringen.
«zämä (fig.)» setzt sich gegen «ZARA (fig.)» durch – Zur Rolle des Umlauts bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit
Zwischen der Widerspruchsmarke ZARA (fig.) und der angefochtenen Marke zämä (fig.) besteht nur eine geringe visuelle Ähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr liegt aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks nicht vor.
Beschlagnahme von Waren mit dem Schweizerwappen trotz Privatgebrauch
Den Anträgen des IGE auf Beschlagnahme und Vernichtung der fraglichen Waren sowie ein Importverbot wurde stattgegeben: Der Umstand, dass der Beklagte die Lebensmittel-Ergänzungsprodukte zu privaten Zwecken importierte, ändert nichts an der rechtswidrigen Teilnahme an der Verwendung der Waren, was das IGE dazu berechtigte, gegen den Beklagten vorzugehen.
Eine Klage nach UWG sowie MSchG im Zusammenhang mit Plüschtieren dringt letztlich nicht durch
Die durch die Aa__ Inc. (Klägerin) geltend gemachten Ansprüche auf die Zeichen «GLUBSCHI» sowie «GLUBSCHIS» der Beklagten dringen vor BGer – entgegen der Vorinstanz – nicht durch. Dies gilt sowohl für die Argumentation mit Lauterkeitsrecht als betreffend die vorgebrachten markenrechtlichen Gründe (Art. 4 MSchG / Stichwort: Agentenmarke).
«CHERIE» setzt sich gegen «CHERRY.TV» sowie «CHERRYTV (fig.)» nicht durch
Die Beschwerde gegen den Entscheid des IGE wird mangels schädlicher Zeichenähnlichkeit und damit wegen fehlender Verwechlungsgefahr gutgeheissen. Dies primär, weil die Marken sich in ihrem Sinngehalt – chérie als «zärtlich geliebt» im Gegensatz zu «cherry» im Sinne von Kirsche – erheblich unterschieden.
Die typische Flügelfigur von Armani setzt sich gegen «PARUI (fig.)» nicht durch
Das BVGer bestätigt das Fehlen einer relevanten Verwechslungsgefahr zwischen zwei Widerspruchsmarken und dem angefochtenen Zeichen. Zwar bestehen Produkte-Identität und es gibt Gemeinsamkeiten bezüglich horizontaler Linien. Die jüngere Marke zeigt aber ein das Gesamtbild prägendes Wortelement, und auch die grafische Darstellung enthält wichtige Unterschiede.
«pulse (fig.)» dringt gegen «PULSE8 (fig.)» mangels Nachweises des Zeichengebrauchs nicht durch
Das Gericht bestätigt, dass in der fraglichen Periode kein ausreichend ernsthafter Gebrauch der Widerspruchsmarke «pulse (fig.)» vorlag. Dies primär, weil die durch die Widersprechende beigebrachten Unterlagen keine entsprechenden Rückschlüsse erlaubten.
Dem fraglichen Muster fehlt bezüglich der beanspruchten Waren die nötige Unterscheidungskraft
Das Gericht bestätigt, dass dem Zeichen die verlangte Unterscheidungskraft fehlt. Es enthält keine in sich geschlossene Grafik, sondern erweist sich als ein sich endlos wiederholendes Flächenmuster. Mit Blick auf die betroffenen Produkte geht es um eine dekorative Gestaltung mit im Vergleich zu ihrem geometrischen Charakter nur sekundär wirksamen Blumen-Elementen.