Entgegen dem IGE gelangt das BVGer zum Schluss, die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» hätten durch langjährigen, intensiven und weit gestreuten Gebrauch durch die renommierte Markeninhaberin eine «secondary meaning» in dem Sinne erhalten, dass sie nicht als Herkunftsangaben wirkten und auch die für den Markenschutz verlangte Unterscheidungskraft aufwiesen.