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Maschine vs. Mensch: das europäische Patentamt (EPA) versagt einer Maschine mit künstlicher Intelligenz den Erfinderstatus

Maschine vs. Mensch: das europäische Patentamt (EPA) versagt einer Maschine mit künstlicher Intelligenz den Erfinderstatus

Jurisprudence
Patentrecht

Maschine vs. Mensch: das europäische Patentamt (EPA) versagt einer Maschine mit künstlicher Intelligenz den Erfinderstatus

I. Ausgangslage

Am 17. Oktober 2018 reichte eine Privatperson (der Anmelder) die Patentanmeldungen EP 18 275 163 und EP 18 275 174 ein. Im Formblatt «Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents» wurde das Feld für die Angabe des Erfinders leer gelassen. 

Am 15. November 2018 wurde der Anmelder aufgefordert, den Mangel zu beheben und einen Erfinder nach Art. 81 und Regel 19 (1) EPÜ innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag zu benennen.

Am 24.07.2019 reichte der Anmelder eine Erfinderbenennung ein, die als Erfinder eine Maschine «DABUS» angibt. In der begleitenden Unterlage erklärte der Anmelder, dass DABUS «eine Art konnektionistischer künstlicher Intelligenz (KI)» ist, von der er als Arbeitgeber das Recht auf das europäische Patent erworben hat. 

Am 2. August 2019 reichte der Anmelder eine korrigierte Benennung des Erfinders ein. Er erklärte, dass er das Recht auf das europäische Patent als Rechtsnachfolger des Erfinders erhalten habe. Der Anmelder argumentierte ferner, dass die Anerkennung von Maschinen als Erfinder den Schutz der moralischen Rechte von Menschenerfindern erleichtern und die Anerkennung der Arbeit der Schöpfer der...

iusNet IP 25.02.2020

 

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