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Verwechslungsgefahr zwischen der Marke 618’425 „[Winkel] (fig.)“ und der Marke CH 677’453 „[Winkel] (fig.)“

Verwechslungsgefahr zwischen der Marke 618’425 „[Winkel] (fig.)“ und der Marke CH 677’453 „[Winkel] (fig.)“

Jurisprudence
Markenrecht

Verwechslungsgefahr zwischen der Marke 618’425 „[Winkel] (fig.)“ und der Marke CH 677’453 „[Winkel] (fig.)“

I. Ausgangslage

Die deutsche adidas AG ist für Waren u.a. der Klassen 18 und 25 Inhaberin der Schweizer Marke Nr. 618’425 „[Winkel] (fig.)“ mit Hinterlegungsdatum vom 7. August 2011. Am 4. September 2015 wurde die Schweizer Marke Nr. 677’453 „[Winkel] (fig.)“ der schweizerischen IIP Intellectual Innovation Property AG ebenfalls für Waren u.a. der Klassen 18 und 25 im Swissreg eingetragen. Gegen diese Eintragung erhob die adias AG Widerspruch. Mit Verfügung vom 28. November 2016 hiess das IGE diesen Widerspruch vollumfänglich gut mit der Begründung, unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke (Nr. 618’425), der ausgeprägten Zeichenähnlichkeit und der Warengleichheit sei die Verwechslungsgefahr trotz der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer zu bejahen.

(Hinweis der Redaktion: Für die Marke Nr. 667'435 wurde zusätzlich zu den Klassen 18 und 25 die Klasse 28 Fussbälle, Schienbeinschoner, Torwarthandschuhe, Sportgeräte für Fussball eingetragen. Gemäss Auszug aus dem Swissreg vom 19.8.2018 bleibt die Marke für diese Klasse 28 eingetragen; teilweiser Widerruf aus Widerspruchsverfahren). 

II....

iusNet IGR 19.08.2018

 

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