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Täuschungsgefahr angesichts des Bestandteils „Swiss“ in der Marke „Swissclusiv“

Täuschungsgefahr angesichts des Bestandteils „Swiss“ in der Marke „Swissclusiv“

Jurisprudence
Markenrecht

Täuschungsgefahr angesichts des Bestandteils „Swiss“ in der Marke „Swissclusiv“

I. Ausgangslage

Die deutsche Matratzen Concord GmbH meldete am 26. November 2015 die Wortmarke „Swissclusiv“ zur Eintragung im schweizerischen Markenregister an für verschiedene Waren der Klassen 10, 20 und 24. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. März 2017 vollumfänglich ab. Zur Begründung führte es aus, das hinterlegte Zeichen lasse sich ohne weiteres in die Teile „Swiss“ und „clusiv“ zerlegen. Das strittige Zeichen enthalte die erkennbare geografische Angabe „Swiss“, welche eine direkte Herkunftsangabe darstelle und den massgebenden schweizerischen Verkehrskreisen bekannt sei, sodass dieser Zeichenbestandteil geeignet sei, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 10, 20 und 24 als geografischer Hinweis auf die Schweiz wahrgenommen zu werden. Der Angabe „Swiss“ in „Swissclusiv“ komme keine dominierende andere nicht-geografische Bedeutung zu. Da das Zeichen „Swissclusiv“ die direkte Herkunftsangabe „Swiss“ enthalte, erwarteten die Abnehmer, dass die damit gekennzeichneten Waren aus der Schweiz stammten. Da die Warenliste keine solche Einschränkung aufweise, werde der Abnehmer in seiner...

iusNet IGR 20.08.2018

 

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