«VALS» in einem Prospekt für in der Schweiz vertriebene französische Keramikplatten wirkt nur als irreführende Herkunftsangabe nach MSchG, wenn der Gesamteindruck des Prospekts als Hinweis auf Produkte aus Vals wirkt oder als Irreführung nach UWG, wenn der Gesamteindruck des Prospekts bezüglich Eigenschaften der Produkte oder durch unzulässige Anlehnungen an Konkurrenzprodukte irreführend wirkt.
Das IGE verlangte, dass das Zeichen «Weissenstein» nur für Waren schweizerischer Herkunft verwendet wird. Das BVGer hält dem entgegen, dass der Berg Weissenstein lediglich in der Region Solothurn eine gewisse Bekanntheit geniesse und nicht in Bezug auf die gesamte Schweiz. Deshalb liege keine indirekte Herkunftsangabe und damit auch hinsichtlich Produkten ausländischer Herkunft keine Täuschungsgefahr nach MSchG vor.
Das BGer bestätigt, dass die «Lozärner Bier AG» die massgebenden durchschnittlichen Konsumenten insoweit in die Irre führt, als diese infolge der Aufmachung der betroffenen Bierdosen zur Annahme verführt werden, das betroffene Bier stamme aus der Region Luzern.
Mit Bezug auf die geltend gemachten Warenklassen erweist sich das Zeichen „Sibirica" als irreführend, weil es durch die massgebenden Abnehmer als Herkunftsangabe verstanden wird.