Fehlende Verwechslungsgefahr der beiden betroffenen pharmazeutischen Marken
Fehlende Verwechslungsgefahr der beiden betroffenen pharmazeutischen Marken
Fehlende Verwechslungsgefahr der beiden betroffenen pharmazeutischen Marken
I. Ausgangslage
Die internationale Registrierung IR 1‘250‘172 SIGNASOL durch die deutsche PharmaFGP GmbH wurde am 4. Juni 2015 in der Gazette des marques internationales veröffentlicht. Sie wird in der Schweiz u.a. für Waren der Klasse 5 beansprucht. Gegen diese Eintragung erhob die Novartis AG am 28. September 2015 Widerspruch gestützt auf ihre Schweizer Marke CH 519‘654 SIGNIFOR betr. Klasse 5. Die PharmaFGP GmbH erhob hiegegen die Einrede des Nichtgebrauchs. Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (nachfolgend IPI) wies den Widerspruch ab. Zwar sei der Gebrauch der Widerspruchsmarke (mithin SIGNIFOR) entgegen der Auffassung der Widerspruchsgegnerin glaubhaft (was für die Berechtigung des Widerspruchs spräche); indessen sei eine Verwechslungsgefahr trotz Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Gleichartigkeit der Waren zu verneinen.
II. Erwägungen unter dem Aspekt des Nichtgebrauchs
- Der Widerspruch Einlegende hat gegen eine erhobene Einrede des Nichtgebrauchs gemäss Art. 32 MSchG seinen Gebrauch der Widerspruchsmarke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen ...
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