Die internationale Marke «FILMARRAY» ist in der Schweiz nicht schutzfähig
Die internationale Marke «FILMARRAY» ist in der Schweiz nicht schutzfähig
Die internationale Marke «FILMARRAY» ist in der Schweiz nicht schutzfähig
I. Ausgangslage
Die BIOFIRE DIAGNOSTICS LLC (nachfolgend Bf) ist Inhaberin der auf einer Anmeldung in den USA vom 22. Mai 2013 basierenden internationalen Registrierung Nr. 1'246'612 «FILMARRAY», welche am 14. Mai 2015 durch die WIPO notifiziert wurde und sich auf Waren der Klassen 1 5, 9 sowie 10 bezieht. Das IGE hat die Schutzausdehnung der Marke auf die Schweiz mehrmals und zuletzt mit Verfügung vom 31. Juli 2017 verweigert, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen nehme direkten Bezug auf die betroffenen Produkte, insbes. was deren Natur und Zweckbestimmung betreffe. Gegen diese Verfügung erhob die Bf am 8. September 2017 Beschwerde beim BVGer.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen zum Thema des Gemeinguts
1. Grundsätzliches:
a) Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 stimmt mit Art. 2 Bst. a MSchG inhaltlich überein. (E. 3.2.2 erster Satz)
b) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind dem Gemeingut zugehörende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht als Marke für die beanspruchten Produkte durchgesetzt...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.