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Die Bezeichnung des Produktes als «Lozärner Bier Lager» erweist sich als Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche- sowie markenschutzrechtliche Täuschungsverbot

Die Bezeichnung des Produktes als «Lozärner Bier Lager» erweist sich als Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche- sowie markenschutzrechtliche Täuschungsverbot

Jurisprudence
Markenrecht

Die Bezeichnung des Produktes als «Lozärner Bier Lager» erweist sich als Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche- sowie markenschutzrechtliche Täuschungsverbot

I. Ausgangslage

Die Lozärner Bier AG, Luzern, vertreibt u.a. Biere der Marke Lozärner Bier, ohne über eine eigene Brauerei zu verfügen. Mit Bezug auf das «Lozärner Bier Lager» stellte die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz fest, dass eine entsprechende Produkteprobe keine Kennzeichnung enthält, wonach dieses Bier durch die Brauerei A.___ in U.___ hergestellt und abgefüllt wird und machte geltend, die Probe sei als täuschend im Sinne von Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23.11.2005 (AS 2005 5451, nachfolgend aLGV), in Kraft bis 30.4.2017, zu qualifizieren.

II. Erwägungen bezüglich Täuschungsverbot

1. Grundsätzliches:

a) Sowohl das alte wie das neue Lebensmittelgesetz bezwecken u.a., nämlich mittels Art. 18 LMG sowie aLMG, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln. Aufmachungen, Verpackungen und Werbungen gelten als täuschend, wenn sie geeignet sind, bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile zu wecken. (E. 4.2.2 i.V.m. E. 4.2.3)

b) Anders als noch in Art. 18...

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