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Das Zeichen «BETOKONTAKT» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig

Das Zeichen «BETOKONTAKT» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht

Das Zeichen «BETOKONTAKT» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig

B-3205/2018 v. 15.5.2019

I. Ausgangslage

Am 7. Januar 2016 wurde die internationale Wortmarke IR Nr. 1'059'714 «BETOKONTAKT» der deutschen Knauf Gips KG (nachfolgend Bf) mit Schutzausdehnung u.a. auf die Schweiz durch die OMPI zu Handen des IGE notifiziert für Waren der Klasse 1 und 19. Im Anschluss an eine provisorische Schutzverweigerung bestätigte das IGE dieselbe definitiv mit Verfügung vom 17. April 2018, im Wesentlichen mit folgender Begründung: «Beto» sei eine Verstümmelung, in welcher das Wort «Beton» erkannt werde. Als Sachbezeichnung bzw. als hinsichtlich Art und Zusammensetzung beschreibend für die beanspruchten Waren habe das Zeichen keine Unterscheidungskraft. Gegen diesen Entscheid erhob die Bf am 30. Mai 2018 Beschwerde beim BVGer.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen zum Thema Gemeingut

1. Grundsätzliches:

a)     Gemäss Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 und 3 PVÜ darf die Schweiz einer international registrierten Marke die Eintragung in das nationale Register verweigern, wenn die betroffene Marke (i) nicht unterscheidungskräftig ist, (ii) die Marke sich ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzt, die im Verkehr zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, Ursprungsort der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können oder (iii) wenn die Marke sich ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzt, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes üblich sind, dessen Schutz beansprucht wird. Dabei entspricht diese Regelung dem schweizerischen Art. 2 Bst. a MSchG. (E. 2.3)

b)     Nach Art. 2 Bst a MSchG sind Zeichen des Gemeingutes (Stichworte: Unterscheidungskraft sowie Freihaltebedürfnis) vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Zeichen für bestimmte Produkte durchgesetzt haben. (E. 3.1 erster Satz)

c)    Die Markenprüfung berücksichtigt alle vier schweizerischen Landessprachen mit gleichem Stellenwert, d.h. die Schutz-Unfähigkeit auch nur betr. eine dieser Sprachen führt zur Verweigerung der Eintragung. (E. 3.5)

d)    Die Unterscheidungskraft (vgl. dazu Bst. b hievor) einer Marke ist aus dem Blickwinkel der Abnehmer bzw. der massgebenden Verkehrskreise (Endabnehmer sowie diesen vorgelagerte Stufen) zu beurteilen. Sind sowohl Endkonsumenten als auch Fachleute betroffen, gilt die Sicht ersterer als weniger markterfahrene und grössere Gruppe. (E. 3.2 erster Satz i.V.m. E. 4 erster Satz)

e)    Für die Frage nach einem Freihaltebedürfnis (vgl. Bst. b hievor) gilt die Sicht der aktuellen sowie potenziellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ein virtuelles Interesse an der Verwendung des Zeichens für entsprechende Produkte haben. (E. 3.2 zweiter Satz)

f)    Die Unterscheidungskraft fehlt (i) bei Sachbezeichnungen sowie (ii) lediglich beschreibenden Zeichen, d.h. Angaben mit ausschliesslichem und direktem Bezug zum gekennzeichneten Objekt bzw. Angaben, welche durch die massgebenden (schweizerischen) Verkehrskreise unmittelbar und ausschliesslich – sowie ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasieaufwand – als Aussage über bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Produkte verstanden werden, mithin Hinweise auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. (E. 3.3 i.V.m. E. 3.4 erster Teil)

g)    Die Eigenschaft als lediglich beschreibendes Zeichen ist zu verneinen, wenn es eine Mehrdeutigkeit bzw. Unbestimmtheit des Aussagegehalts aufweist, weil nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeutungen im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten überwiegt. (E. 3.4 zweiter Teil)

h)    Bei Wortverbindungen oder aus einzelnen Wörtern zusammengesetzten Marken ist vorab der Sinn der einzelnen Bestandteile zu prüfen und anschliessend zu fragen, ob sich aus dem Gesamten ein die beanspruchten Produkte beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt. (E. 3.6)

2. Subsumtion:

  • Als massgebende Verkehrskreise gelten im vorliegenden Fall sowohl Fachkreise als auch betr. Baumaterialien versierte Privatpersonen, die infolge ihres besonderen Augenmerks auf Qualität und Funktion eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen. (E. 4 zweiter Teil i.V.m. E. 6.1 Abs. 2 erster Satz)
  • Aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise ergibt sich aus der Verbindung zwischen dem den Begriffen «Beton» sowie «béton» grundsätzlich nahe stehenden Wort «Beto» und dem Wort «Kontakt» zumindest ein angedeuteter Sinngehalt. Aus der Verwendung des Zeichens «BETOKONTAKT» für Baumaterialien der Klassen 1 und 19 entsteht für die massgebenden Verkehrskreise somit ohne besondere Denkarbeit der Eindruck, das Zeichen beschreibe unmittelbar eine mögliche Art und Zweckbestimmung der bezeichneten Waren in dem Sinne, dass diese Produkte eine Haftung zwischen Beton oder ähnlichen Untergründen mit andern Komponenten herstellen. (6.1 und 6.2)

III. Fazit

Das Gericht schliesst sich der Auffassung des IGE an, wonach das fragliche Zeichen – als (originär) lediglich beschreibend – dem Bereich des Gemeinguts zuzuordnen und somit mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig ist. Da durch die Bf keine Marktdurchsetzung beansprucht wird, ist diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens.

iusNet IP 18.08.2019