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Fehlende Unterscheidungskraft von «Al Brain» mit Bezug auf die beanspruchten Produkte

Fehlende Unterscheidungskraft von «Al Brain» mit Bezug auf die beanspruchten Produkte

Jurisprudence
Markenrecht

Fehlende Unterscheidungskraft von «Al Brain» mit Bezug auf die beanspruchten Produkte

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlicher Wiedergabe)

Mit Gesuch vom 3. Juli 2017 hinterlegte die OSR Enterprises AG, Cham, die Wortmarke «Al Brain» für Produkte aus Klasse 9 (Geräte zur Aufzeichnung von Ton und Bild, Computer, Computersoftware etc.), Klasse 12 (Fahrzeuge etc.), Klasse 38 (Telekommunikation), Klasse 39 (Transportwesen etc.), Klasse 42 (Wissenschaftliche Dienstleistungen etc.) sowie Klasse 45 (Juristische Dienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen, Vermietung von Bekleidungsstücken etc.). Im Anschluss an eine Auseinandersetzung mit dem IGE wies dieses mit Verfügung vom 16. November 2020 eine Markeneintragung teilweise gut, jedoch nicht (u.a.) für Geräte zur Aufzeichnung von Ton und Bild, Computer, Computersoftware der Klasse 9; (u.a.) Fahrzeuge der Klasse 12; Telekommunikation der Klasse 38; (u.a.) Transportwesen der Klasse 39; (u.a.) Wissenschaftliche Dienstleistungen der Klasse 42 sowie (u.a.) Juristische Dienstleistungen und Vermietung von Bekleidungsstücken der Klasse 45. Diese teilweise Abweisung wurde damit begründet, im Rahmen dieser Produkte verstünden die massgebenden Verkehrskreise das Zeichen als beschreibende Angabe....

iusNet IP 20.12.2022

 

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