Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, ob POSTAUTO als Marke originär, ev. nur derivativ unterscheidungskräftig oder sogar gerichtsnotorisch bekannt ist. Inwiefern die schemenhafte Prüfung der Gebrauchsbelege durch das IGE dem Rechtsbegriff der Verkehrsdurchsetzung standhalten und ob weitere Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung relevant sind, wird ebenfalls erläutert sowie eine allfällige Beschränkung der Beweismittel nur auf die Demoskopie.