Konkretisierung der Rechtsprechung zu Farbkombinationsmarke?
Konkretisierung der Rechtsprechung zu Farbkombinationsmarke?
Konkretisierung der Rechtsprechung zu Farbkombinationsmarke?
I. Ausgangslage vor EuGH
Vor dem EuGH standen sich einerseits als Rechtsmittelführerin die Red Bull GmbH, die von der Marques als Streithelferin unterstützt worden ist, und andererseits das EUIPO und die Optimum Mark sp. z o.o. (nachfolgend: Optimum) gegenüber. Die Red Bull GmbH war seit dem 25.7.2005 Inhaberin der Unionsmarke 002534774 (Marke 1) und seit dem 8.3.2011 der Unionsmarke 09417668 (Marke 2). Marke 1 beinhaltete die Beschreibung: „Der beantragte Schutz umfasst die Farben Blau (RAL 5002) und Silber (RAL 9006) an sich. Das Verhältnis der beiden Farben ist ungefähr 50%-50%.“ Sie wurde für Energiegetränke in Klasse 32 und mit dem Hinweis auf ihre durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft eingetragen. Marke 2 wurde auch aufgrund von durch Benutzung erlangter Unterscheidungskraft mit Angabe der Farben „Blau (Pantone 2747 C), Silber (Pantone 877 C)“ sowie der Beschreibung eingetragen: „Die beiden Farben werden in gleichem Verhältnis und nebeneinander verwendet.“
Optimum griff beide Marken wegen Nichtigkeit an, was sämtliche Vorinstanzen stützten. Das EUIPO erklärte beide Marken für nichtig, weil sie insbesondere nicht hinreichend eindeutig seien; die Marken liessen zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könne. Die Erste Beschwerdekammer des EUIPO wies die Beschwerden zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass die Marken nicht den Anforderungen hinsichtlich Eindeutigkeit und Dauerhaftigkeit entsprächen, wie sie im sog. Heidelberger Bauchemie-Entscheid1 definiert worden sind. Das EuG wies dagegen gerichtete Klagen der Red Bull GmbH ab.
Vor dem EuGH rügte die Red Bull GmbH fünf Verstösse, (1.) einen...
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