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Die Berücksichtigung sogenannt technischer Merkmale im sogenannt nicht technischen Immaterialgüterrecht

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Die Berücksichtigung sogenannt technischer Merkmale im sogenannt nicht technischen Immaterialgüterrecht

Auch dieses Jahr lud INGRES in die ­Kartause Ittingen zum traditionellen und wie immer gut besuchten ­«It­tinger Workshop zum Kenn­zeichenrecht», und auch dieses Jahr lag die organisato­rische Verantwortung beim Geschäftsführer Christoph Gasser, während das Konzept vom Präsidenten Michael Ritscher stammte, der auch durch den zweitägigen Workshop führte und das Thema wiederum sowohl aus der Sicht des schweizerischen als auch jener des deutschen und des Unionsrechts beleuchtete.
sic! 1/2020

Der Sampling-Entscheid des Europäischen Gerichtshofs: Wie gewonnen, so zerronnen

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Der Sampling-Entscheid des Europäischen Gerichtshofs: Wie gewonnen, so zerronnen

Der Europäische Gerichtshof hat ­entschieden, dass für die Verwendung von auch nur sehr kurzen Samples grundsätzlich die Zustimmung des Produzenten vorliegen muss. Ausnahmen existieren in zwei Fällen: (i.) Das Sample wird verändert und so in die neue Aufnahme eingebaut, dass es beim Hören nicht mehr erkennbar ist, oder (ii.) der Produzent bzw. Schöpfer der neuen Aufnahme tritt mit Verwendung des Samples als Zitat in eine «geistige Auseinandersetzung» mit dem ursprünglichen Musikstück.
sic! 12/2019

Einblick ins urheberrechtliche Masseninkasso

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Einblick ins urheberrechtliche Masseninkasso

In seinem Beitrag beleuchtet Schneuwly die Praxis von ProLitteris zur Durchsetzung der betrieblichen Kopiervergütungen kritisch. Damit stellt er sich gegen den Willen des Gesetzgebers, gegen grosse Teile der Literatur und gegen die weitgehende Bestätigung dieser Praxis durch kantonale Gerichte und das Bundes­gericht. Er hält es für problematisch, die tariflich vorgesehenen Kon­se­quenzen bei ­fehlender Mitwirkung der Nutzerseite mit dem Grundsatz einer geordneten und wirtschaft­lichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 1 URG) zu rechtfertigen. Damit unterschätzt der Autor die Bedeutung dieses Grundsatzes im gesetzlichen ­System und in der Realität des tarifgestützten Masseninkassos. Die Auskunftspflicht des Art. 51 Abs. 1 URG und ihre tarifliche Konkretisierung sind im Lichte des Masseninkassos als Kontext sowie ihres Sinns und Zwecks auszulegen. Im Tarif kon­kretisierte, standardisierte und ­kosteneffiziente Melde- und Abrechnungsverfahren sind mit Blick auf die Normenhierarchie und den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot unbedenklich und rechtspolitisch alternativlos.
sic! 12/2019

Patentierung von computerimplementierten Simulationen

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Patentrecht

Patentierung von computerimplementierten Simulationen

Anfang dieses Jahres wurde der Grossen Beschwerdekammer des ­Europäischen Patentamts (EPA) ein Antrag gestellt, der computerim­plementierte Simulationen betrifft. Die technische Beschwerdekammer stellte sich nämlich die Frage, ob dem Verfahren T 489/14, «Pedestrian ­simulation / Connor», betreffend eine Simulation von Fussgängern, die ­Patentfähigkeit zugesprochen werden soll. Dabei scheint die antrag­stellende technische Beschwerde­kammer den bereits ergangenen Entscheiden zu Simulationen («In­fineon» und «Areva») zu widersprechen. Hintergrund ist eine Besonderheit der Ansprüche im Antrag auf Patenterteilung: Nebst der Anwendung auf ein Computersystem enthalten die Ansprüche keinen (weiteren) technischen Effekt, der für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit als tech­nisches Mittel infrage kommt.
sic! 12/2019

Ist auch im Ausland Schweiz drin, wo Schweiz draufsteht?

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Ist auch im Ausland Schweiz drin, wo Schweiz draufsteht?

Mit der Einführung der Swissness-Kriterien durch das revidierte Marken- und Wappenschutzgesetz hat die Schweiz in Sachen Herkunfts­angaben im internationalen Vergleich ein Novum geschaffen. Ein Schweizerkreuz am falschen Ort kann sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich einschneidende Konsequenzen haben. Im Streitfall muss der Beklagte beweisen, dass er die Schweizer Rezeptur oder die Schweizer Herstellungskosten korrekt berechnet hat. Durch diese Regeln werden Schweizer Produkte exklusiver und entsprechend wertvoller. Diese Exklusivität ruft Trittbrettfahrer auf den Plan: Chinesische, indische und amerikanische Kunden kaufen gerne Swissness, aber nicht immer die Produkte aus der Schweiz. Wie steht es um den Schutz der Schweizer Herkunftsangabe im Ausland?
sic! 11/2019

Formmarkenschutz und Kompatibilitätsinteresse

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Markenrecht

Formmarkenschutz und Kompatibilitätsinteresse

Die grundsätzlichen Fragen zum Schutz von Produktformen durch Markenrecht können heute als ­geklärt betrachtet werden. Dennoch gibt es auch mehr als 25 Jahre nach dem Inkrafttreten des Markenschutzgesetzes noch offene Fragen. Insbesondere gibt es widersprüchliche Rechtsprechung dazu, ob das Interesse, mit einem Primärprodukt kompatible Ersatzteile anzubieten, eine technische Notwendigkeit i.S.v. Art. 2 lit. b MSchG zu begründen vermag. Dieser Beitrag schlägt Antworten auf diese und weitere offene Fragen vor, namentlich nach den für die Prüfung nach Art. 2 lit. b MSchG relevanten Produkten, der Anzahl der verfüg­baren alternativen Formen, damit keine technische Notwendigkeit gegeben ist, und der Beweislast für das Vorhandensein zumutbarer alternativer Formen.
sic! 11/2019

Copyright in artificially generated works

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Copyright in artificially generated works

For the purposes of this Study Question, a work created in whole or in part using artificial intelligence is referred to as an artificially-generated work or an AI-­created work. The term “copyright” means the rights associated with copyright as set forth in the Berne Convention. The term “related rights” means all other copyright-type rights, e.g., “related rights”, “neighbouring rights”, “sui generis rights”, etc. The term ­“economic rights” means the exclusive rights of copyright granted to the ­author, e.g., the right of reproduction. The term “moral rights” means the rights of copyright granted to the author apart from economic rights, e.g., the right to object to distortion of the work.
sic! 10/2019

Die Essential Facilities-Doktrin

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Die Essential Facilities-Doktrin

Seit über 20 Jahren ist die Essential Facilities-Doktrin Teil des Schweizer Kartellrechtsdiskurses. Nicht weniger sucht man vergeblich nach einer überzeugenden Abgrenzung der ­Essential Facilities-Doktrin vom allgemeinen Konzept der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie nach einer klaren, kennzeichnenden Definition. Im Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Ausgangslage vergleichbar. Der vorliegende Beitrag schlägt deshalb ­einen neuen Umgang mit der Essential Facilities-Doktrin vor: Während es an sich konsequent wäre, auf die Essential Facilities-Terminologie zu verzichten, besteht der pragmatische Ansatz darin, die Doktrin als gleichbedeutend mit dem Konzept der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen zu verstehen. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG «ist» demnach die Schweizer Essential Facilities-Doktrin. Dieser Ansatz erlaubt es, die praktischen Anwendungsprobleme, mit denen sich die Wettbewerbsbehörden und Gerichte bei der Anwendung der Doktrin bis anhin konfrontiert sahen, zu lösen.
sic! 10/2019

Wem gehören die Arbeitnehmer-Designs?

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Wem gehören die Arbeitnehmer-Designs?

Kreative Designer sind im Hinblick auf ihr wirtschaftliches Fortkommen darauf angewiesen, ihre Arbeiten – selbst wenn sie diese im Rahmen ­eines Arbeitsverhältnisses geschaffen haben – potenziellen Auftraggebern präsentieren zu können. Ein vom ­Arbeitgeber verhängtes Verbot, die ­eigenen Arbeiten zu zeigen, würde Designern daher faktisch verun­möglichen, eine entsprechende Repu­tation aufzubauen. Wie das Recht dem Bedürfnis der Designer Rechnung trägt, ihre im Arbeitsverhältnis ­geschaffenen Designs für eigene ­Zwecke zu verwenden, soll der ­nach­folgende Beitrag erläutern. Die ­anwendbaren Regeln auf die im Arbeitsvertrag geschaffenen Werke gemäss Design- und Urheberrecht stehen in einem unglücklichen Spannungsverhältnis.
sic! 9/2019

Filesharing über Familienanschlüsse: Keine Haftungsbefreiung für Familienmitglieder

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Filesharing über Familienanschlüsse: Keine Haftungsbefreiung für Familienmitglieder

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich im vor­liegenden Urteil mit der Haftung für Schutzrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, welche über einen Internetanschluss begangen wurden, den mehrere Familienmitglieder nutzen. Die Anschlussinhaber berufen sich in solchen Fällen zuweilen auf das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie, um präzisen Auskunftspflichten zu entgehen. Dem steht die europarechtlich vorgegebene effektive Durchsetzung von Ansprüchen der Rechteinhaber entgegen, welche auf eine Identifikation des eigentlichen Täters angewiesen sind.
sic! 9/2019

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